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§ 1 Name,
Sitz
I.
Der
Verein hat den Namen SG „Union“ Schönau vor dem Walde. Er hat
den Sitz in Georgenthal, OT Schönau v. d. Walde. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Danach lautet der Name „Sportgemeinschaft
„Union“ Schönau vor dem Walde.“
II.
Der
Verein ist Mitglied im Landessportbund Thüringen und in den
Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt
deren Satzungen und Ordnungen an.
III.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze
I.
Vereinszweck
ist die Pflege und Förderung des Frauen-, Kinder- und Seniorensports sowie
des Kegelns. Er wird insbesondere verwirklicht durch
-
Durchführung
eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
-
Abhaltung
von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und
Jugendsport
-
Organisation
und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
-
Ausbildung
und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
-
Bau
und Unterhaltung von Sportanlagen
II.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports.
III.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV.
Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
V.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung
Für
jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung
gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der
Verein besteht aus den
-
ordentlichen
Mitgliedern,
-
fördernden
Mitgliedern und
-
Ehrenmitgliedern.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
IV.
Jedes
Mitglied hat das Sonderrecht, in begründeten Fällen, einen Antrag auf
Aussetzung der Mitgliedschaft für einen Zeitraum bis 1 Jahr zu stellen.
Über die Aussetzung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
a.
Begründete
Fälle sind Krankheit, Schwangerschaft, arbeitsbedingte Änderungen und
ähnliches.
b.
Der
Vertrag verlängert sich automatisch nach dem beantragten Zeitraum, die
Zahlung der Beiträge wird fällig!
c.
In
der Zeit der Stilllegung fallen keine Beiträge an.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
I.
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, unbezahlte Mitgliedsbeiträge
über ein Kalenderjahr oder Tod.
II.
Der
Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig.
III.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
-
wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
-
wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessendes Vereines oder
-
wegen
groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung
ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss
schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV.
Ein
Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen
oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand
ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
V.
Mitglieder,
deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen
binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Die
Rechte und Pflichten
I.
Mitglieder
sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
II.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet.
III.
Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe
des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie
Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
-
der
Vorstand
-
die
Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
I.
Der
Vorstand besteht aus
-
dem/der
Vorsitzenden
-
dem/der
Stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/der
Schatzmeister/in
-
6
Beisitzer
II.
Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres
Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine
Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
III.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind:
-
der/die
Vorsitzende
-
der/die
Stellvertretende Vorsitzende
-
der/die
Schatzmeister/in.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten
drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
IV.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
I.
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet aller 3 Jahre im vierten Quartal
statt.
II.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 11 Zuständigkeit
der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
-
Entgegennahme
der Berichte des Vorstandes
-
Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer/innen
-
Entlastung
und Wahl des Vorstandes
-
Wahl
der Kassenprüfer/innen
-
Festsetzung
von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
-
Genehmigung
des Haushaltsplanes
-
Satzungsänderungen
-
Entscheidung
über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
-
Ernennung
von Ehrenmitgliedern
-
Entscheidung
über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
-
Beschlussfassung
über Anträge
-
Auflösung
des Vereins.
§ 12 Einberufung
von Mitgliederversammlungen
Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder, einsehbar bei den
Sektionsleitern.
Zwischen
dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen
liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der
abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13 Ablauf
und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I.
Die
Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei
dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung
den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen
erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss
eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies
verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
III.
Über
Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden
des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 14 Stimmrecht
und Wählbarkeit
I.
Stimmrecht
besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II.
Gewählt
werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
III.
Die
Wahl des Vorstandes erfolgt im Block.
§ 15 Ernennung
von Ehrenmitgliedern
Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.
§ 16 Kassenprüfung
I.
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Personen
zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder
eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
II.
Die
Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereines einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und
rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
§ 17 Ordnungen
Zur
Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der
Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der
Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand
weitere Ordnungen erlassen.
§ 18 Protokollierung
von Beschlüssen
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter
Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll
anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden
Protokollführers/in zu unterschreiben.
§ 19 Auflösung
des Vereins
I.
Bei
Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
II.
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
-
an
die Gemeindeverwaltung Georgenthal, die das Vermögen unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 21.10.2016 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.